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Fragen zur Energie­effizienz
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Der Energieberater kann durch die Wohnungseigentümer bevollmächtigt werden, einen gemeinsachftliche Antrag für die Wohnungsehgentüm,er zu stellen.

Für die Vollmacht gibt es ein entsprechendes Dokument, die Ihnen der Energieberater zur Verfügung stellen kann.

Dieser Nachweis wird beim Antragsprozess benötigt.

Der Energieberater kann für das Sondereigentum eines Eigentümers mit dessen Vollmacht förderfähige Sanierungsmaßnahmen beantragen.

Die Beauftragung eines Energieberaters für Planungs- und Beratungsleistungen ist erlaubt.

Die Fachplanungsleistungen sind förderfähig und können gemäß den entsprechenden Richtlinien abgerechnet werden. Sofern die Höchstsätze überschritten werden, können diese Kosten auch als Umfeldmaßnahmen beantragt und gefördert werden.

Eine schrittweise Sanierung ist grundsätzlich möglich. Es können sowohl schrittweise Einzelmaßnahmen (BEG EM) als auch Effizienzhaus-Stufen in zeitlich getrennten Vorhaben gefördert werden. Nach Abschluß der Maßnahme kann ein neuer Antrag gestellt werden.

Wichtig: Kosten, die bereits über BEG EM gefördert wurden (z.B. Heizungsaustausch), können nicht erneut über BEG WG/NWG geltend gemacht werden.

Die Vorteile der Effizienzhaus EE-Klasse entfallen jedoch, wenn eine EE-Heizung bereits über eine Einzelmaßnahme (BEG EM) gefördert wurde.

Energieeffizienz-Experten (EEE) dürfen Förderanträge nur für die Kategorien planen und begleiten, für die sie in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de eingetragen sind.

Es ist also wichtig einen EEE zu wählen, der auch die entsprechende Berechtigung für diegewünschte Kategorie Wohngebäude WG, Nichtwohngebäude NWG oder Baudenkmal besitzt, um Anträge für Fördermaßnahmen zu beantragen.

Die Förderung betrifft die Optimierung von Heizungsanlagen, die mindestens zwei, jedoch höchstens zwanzig Jahre alt sind, wobei das Alter des Wärmeerzeugers ausschlaggebend ist. Das betrifft Heizungsanlagen, die fossile Brennstoffe verwenden wie z.B. Öl oder Gas betrieben werden.
Der Sanierungsfahrplan iSFP muss durch einen Energieeffizienz-Experten erstellt worden sein

Mit dem iSFP-Bonus gibt es zusäztliche 5% Förderung auf Sanierungsmaßnmahmen an der Gebäudehülle, zur Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen und für Lüftungsanlagen und Efficiency Smart Home.

Der Sanierungsfahrplan iSFP muss durch einen Energieeffizienz-Experten erstellt werden.

Der Sanierungsfahrplan iSFP wird in Baden-Württemberg anerkannt und reduziert den Pflichtanteil des EWärmeG von 15 Prozent auf 10 Prozent an erneuerbare Energien. Die formalen Anforderungen werden mit dem iSFP vollständig erfüllt.

Gemäß GEG §§ 47, 71 und 72 gibt es drei zwingende Nachrüstpflichten: Die Dämmung zugänglicher oberster Geschossdecken, die Isolierung ungedämmter Heizungs- und Warmwasserleitungen und der Austausch von Heizkesseln nach 30 Jahren.

Bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern gelten diese Pflichten erst nach dem Verkauf. Weitere Anforderungen an den Wärmeschutz kommen erst bei Änderungen an der Gebäudehülle zum Tragen, z.B. beim Tausch von Fensten.
Eine Nichterfüüllung ist ein Verstoß gegen das GEG und damit offziell eine Ordnungswidrigkeit.

Der iSFP-Bonus kann für jede einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen innerhalb von 15 Jahren nach der iSFP-Erstellung beantragt werden. Dies gilt ab der ersten Maßnahme und bleibt erhalten, selbst wenn der iSFP nicht vollständig umgesetzt wird.

Grundsätzlich ist der Energieeffizienz-Experte unabhängig von den bauausführenden Unternehmen für das Bauvorhaben zu beauftragen. Für Fachplanung und Baubegleitung erhalten sie dafür eine 50%ige Förderung.

Ist der Energieeffizienz-Experte jedoch bei einem ausführenden Unternehmen angestellt ist, werden die Leistungen des Energieeffizienz-Experten nur mit Fördersatz der Maßnahme gefördert und damit unter der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten. Es können somit keine separaten Kosten für energetische Fachplanung und Baubegleitung mit dem Fördersatz von 50% berücksichtigt werden

Die Richtlinien nennen Höchstgrenzen für förderfähige Planungs- und Baubegleitungsleistungen. Innerhalb dieser Grenzen kann eine 50%ige Förderung beansprucht werden. Wenn die Kosten diese Grenzen überschreiten, können sie auch als Umfeldmaßnahmen gefördert werden. Dies muss jedoch bereits bei der Antragsstellung als Teil der jeweiligen Maßnahme berücksichtigt werden